FAQ WEG
Als Verwalter benötigen wir den Grundbuchauszug aus welchem der Eigentumswechsel hervorgeht – evtl. auch eine Kopie des Kaufvertrages. Wichtig ist, dass daraus hervorgeht welche Wohnung zu welchem Zeitpunkt an den Erwerber übergeht. Nur damit kann der neue Eigentümer der Wohnung in unserem System angelegt werden. Weiterhin können Sie uns die Stände der Wasserzähler sowie Heizkostenverteiler zum Tag der Übergabe zukommen lassen.
Gem. Rechtsprechung des BGH wird immer die Wohnung für das Wirtschaftsjahr abgerechnet, nicht der jeweilige Eigentümer. D.h. eine zeitlich aufgeteilte Abrechnung ist nicht möglich. Weiterhin ist für den Zahlungsausgleich der Abrechnung der Wohnung immer der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zuständig. In den meisten Fällen ist also der Erwerber für die Abrechnung des Vorjahres zuständig, auch wenn diesem die Wohnung evtl. noch nicht gehört hat. Im Innenverhältnis (je nach Vereinbarungen im Kaufvertrag) können die Kosten ggfs. vom Erwerber mit dem Veräußerer abgerechnet werden.
Grundsätzlich muss derjenige das Hausgeld bezahlen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. In den Kaufverträgen ist jedoch in den meisten Fällen individuell geregelt ab wann die Kostentragungspflicht vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht, d.h. ab wann der neue Eigentümer das Hausgeld bezahlen muss.
Über das Kundenportal „Hallo WBL“ können Sie rund um die Uhr Unterlagen zu Ihrer Wohnung runterladen, bspw. Abrechnungen, Wirtschaftspläne, die Teilungserklärung, usw. Damit können Sie zeitlich flexibel an die Unterlagen kommen.
Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht, ein Teil des Gemeinschaftseigentums unter dem Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer nutzen zu dürfen, z.B. Terrassen-und Gartenflächen oder Außenstellplätze, Stellplätze in Garagen.
Teileigentum ist das Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, z.B. Garagen oder gewerblich genutzte Einheiten.
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, § 1 Abs. 2 WEG.
Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört die Bildung einer angemessenen IHR zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Erhaltungsrücklage erlaubt es der WEG beispielsweise notwendige Reparaturen zu veranlassen und auch zu bezahlen. Denn nur wenn die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann der Verwalter die notwendigen Arbeiten beauftragen. Über die Verwendung der Instandhaltungsrücklage entscheidet die WEG bei der Eigentümerversammlung durch Beschluss. In ganz dringenden Fällen können notwendige Arbeiten auch durch einen Umlaufbeschluss auf den Weg gebracht werden. Eine Auszahlung bei Verkauf ist nicht möglich. Der Käufer erwirbt diesen Anteil an der Instandhaltungsrücklage.
Insbesondere beim Kauf einer Eigentumswohnung oder für die eigene Steuererklärung ist es oft wichtig, den Anteil an der Instandhaltungsrücklage zu kennen. Einmal im Jahr wird die Höhe der Instandhaltungsrücklage in der Hausgeldabrechnung ausgewiesen. Ihren Anteil ermitteln Sie rechnerisch, indem Sie den Betrag der Instandhaltungsrücklage durch die Miteigentumsanteile der gesamten WEG teilen und das Ergebnis mit Ihren individuellen Miteigentumsanteil multiplizieren.
Beispiel: Instandhaltungsrücklage = 34.543,54 EUR / 10.000 MEA x 1526 MEA = 5.271,34 EUR.
FAQ Miete
Nein – die Angebote stehen nur zum Teil im Internet. Die öffentlich geförderten Wohnungen – sprich Wohnungen, die nur mit WBS angemietet werden können – werden anhand unserer Warteliste vergeben.
Nein, wir vermieten aus unserem Bestand provisionsfrei.
Mit einem Wohnberechtigungsschein können Sie eine sozial öffentlich geförderte Wohnung beziehen. Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist abhängig vom Haushaltseinkommen und der Anzahl der einziehenden Personen.
Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie bei der Gemeinde. Sie benötigen für die Beantragung Ihren Personalausweis sowie die Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten.
Grundsätzlich muss ein Interessentenbogen ausgefüllt werden. Diesen finden Sie unserer Homepage. Bitte füllen Sie den Interessentenbogen zwingend vollständig aus. Bitte leiten Sie uns dann auch – sofern vorhanden – Ihren Wohnberechtigungsschein weiter.
Hier finden Sie unsere Öffnungszeiten.
Sie können uns auch eine E-Mail senden oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ja – wir verlangen die gesetzlich mögliche Kaution von 3 Monatskaltmieten.
Das ist natürlich möglich und empfehlenswert. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unser Kundenportal!
Selbstverständlich berechnen wir lediglich die Betriebskosten weiter, die gem. der Betriebskostenverordnung abgerechnet werden können. Welche Kosten das sind, wird im Mietvertrag geregelt.
Kommen Sie auf uns zu – wir finden gemeinsam eine Lösung.
Wichtig ist, dass sämtliche Vertragspartner gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 3 Monate zum Monatsende – prüfen Sie hierzu die Regelungen im Mietvertrag.
Die Kontaktdaten des Ansprechpartners finden Sie in der Regel am Aushang im Gebäude oder über die WBL-App.
Über die WBL-App können Sie Vertragsdaten und Dokumente online einsehen, ebenso aktuelle Nachrichten und Termine Ihrer WBL. Ihre persönliche Daten können Sie direkt ändern.